Allgemeine Hinweise für Auslandsreisen
Letzte Änderung vom 28.07.2010
Konularische Hilfe im Ausland
Das Bürgerservice des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, gemeinsam mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Honorarkonsulate), ist bemüht, österreichischen Staatsangehörigen in einer Notlage im Ausland beizustehen, wobei jedoch dabei die Gesetze des Aufenthalts- oder Gaststaates respektiert werden müssen. Die Vertretungsbehörden im Ausland haben aber keine Polizeigewalt und können den Behörden des Gastlandes keine Anweisungen geben.
Grundsätzlich beginnt der konsularische Schutz ab dem Zeitpunkt, ab dem der oder die Betroffene alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat und keine Unterstützung von dritter Seite erwarten kann. Auch beanspruchen Hilfeleistungen je nach Fall einige Zeit und sind unter Umständen nur begrenzt möglich. Man sollte sich auch vor Augen halten, dass in gewissen Krisengebieten, vor allem in jenen wo sich keine österreichischen Berufsvertretungsbehörden befinden und überdies auch eine Reisewarnung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ausgesprochen wurde, in Not geratenen Österreichern, wenn überhaupt, nur in sehr eingeschränktem Umfang konsularische Hilfestellung geleistet werden kann.
Welche Art von Hilfe kann von österreichischen Auslandsvertretungen angeboten werden:
- Ausstellung eines Notpasses bei Passverlust
- Bereitstellung von Informationen zur bzw. Hilfestellung bei Geldbeschaffung
- Gewährung einer rückzahlbaren finanziellen Überbrückungshilfe falls keine anderen Möglichkeiten bestehen (gegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung)
- Veranlassung der entsprechenden Information der Angehörigen durch Inlandsbehörden bei Unfällen (falls diese der Botschaft gemeldet werden) oder Todesfall
- Nennung der Kontaktdaten von Ärzten, Spitälern, Anwälten und Übersetzern zur unverbindlichen Auswahl
- Koordinierung bzw. Organisation von Rücktransporten von Kranken, Verletzten oder Verstorbenen
- Information der Angehörigen und Vermittlung eines Rechtsanwalts auf Kosten eines Inhaftierten sowie Besuch des Häftlings im Gefängnis.
- Intervention bei einem Haftfall, falls die Haftbedingungen (Zelle, Verpflegung, ärztliche Betreuung) unzureichend sind
- Veranlassung von Nachforschungen nach Vermissten
- Weiterleitung dringender Nachrichten an Betroffene oder deren Angehörige
Was kann die österreichische Auslandsvertretung nicht tun:
- Bezahlung von Hotelschulden, Geldstrafen oder Krankenhauskosten, Weiterfinanzierung eines Urlaubs bei Geldverlust, Tätigwerden als Filiale von Banken, Reisebüros, Krankenkassen oder Postämtern für postlagernde Briefe und Pakete, Arbeit als Detektivbüro oder als Arbeitsamt, Zur Verfügung Stellung von Mitteln für Kautionen und Anwaltskosten.
- Ausstellung eines Passes auf dem Flughafen, Hilfe bei Einreise in ein Land gewähren, falls der Reisepass nicht gültig ist bzw. kein gültiges Visum vorhanden ist
- Sicherstellung einer, im Vergleich zu einheimischen Bürgern besseren Behandlung in einem Spital oder Gefängnis
- Ermittlungen in einem Deliktsfall, Eingreifen in laufende Gerichtsverfahren oder Erteilung von Weisungen an örtliche Behörden, Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten oder Vertretung einer Partei vor Gericht
- Übernahme der Kosten einer Such- oder Rettungsaktion, welche seitens lokaler Behörden in Rechnung gestellt wurden
- Übernahme von Überführungskosten von Verstorbenen in die Heimat oder von deren Bestattungskosten vor Ort
Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Vertretungsbehörden gesetzlich verpflichtet sind, für bestimmte Amtshandlungen Konsulargebühren einzuheben und den Ersatz der angefallenen Barauslagen zu verlangen.
Wo eine österreichische Vertretungsbehörde nicht vorhande ist, können sich österreichische Staatsbürger gem. Artikel 20 EGV an die Bertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vor Ort wenden.
In nachstehenden Staaten/Gebieten können sich österreichische Staatsbürger auch an die Schweizerische Vertretungsbehörde zur konsularischen Unterstützung bei Notfällen im Ausland wenden:
- Gabun: Schweizerische Konsularagentur Libreville
- Indonesien/Bali: Schweizerisches Konsulat Kuta
- Niger: Schweizerisches Koordinationsbüro DEZA Niamey
- Tschad: Schweizerisches Koordinationsbüro DEZA N'Djaména.
Kontakt in Notfällen
In Notfällen ist das Außenministerium 24 Stunden für Sie unter folgender Nummer erreichbar:
+43 - 50 11 50 - 44 11
Versicherungsfälle im Ausland, finanzielle Vorleistung des BMeiA
Bei der konsularischen Betreuung von im Ausland zu Schaden gekommenen österreichischen Staatsangehörigen, die über eine entsprechende Versicherung (Reise-, Kranken-, Rückholversicherung, Schutzbrief u.ä.) verfügen, nehmen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nur eine Vermittlerrolle ein. Das oberste Prinzip bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die rasche, effiziente und unmittelbar Hilfestellung bzw. das Aufzeigen von geeigneten Problemlösungsmöglichkeiten.
Dies bezieht sich vor allem auf Hilfe und Unterstützung bei allfällig notwendigen Behördenkontakten, logistische Unterstützung sowie Unterstützung bei der Beschaffung von Dokumenten, sofern dies notwendig ist. Jegliche Form von Betreuung, die von anderen Einrichtungen als denen des BMeiA geleistet wird, sowie insbesondere auch die Abgeltung von Ansprüchen Dritter an den Versicherungsnehmer ist jedoch eine bilaterale Angelegenheit zwischen Versicherung und Versichertem.
In diesem Sinne macht das BMeiA daher aufmerksam, dass im Hinblick auf die rein privatrechtliche Basis von Versicherungsverträgen sowie im Hinblick auf das mittlerweile sehr gut ausgebaute und weitgehend klaglos funktionierende Banken- bzw. Überweisungssystem in den EU-Ländern in Zukunft daher grundsätzlich keine finanziellen Vorleistungen seitens des BMeiA mehr erfolgen können. Absolute Ausnahmefälle bzw. Fälle in solchen Ländern, in denen die finanzielle Abwicklung sehr problematisch bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, bleiben im Sinne des Servicegedankens des BMeiA davon unberührt.
Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 EURO oder mehr an Barmitteln
Bekämpfung illegaler Geldbewegung im Kampf gg. Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus
Der EU-Ministerrat verabschiedete am 12. Juli 2005 eine Verordnung zur Kontrolle von Bargeldbe- wegungen in die EU und aus der EU. Sie gilt ab 15. Juni 2007 in allen Mitgliedstaaten. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 EURO oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.
Die Zollbehörden werden gemäß der Verordnung ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten.
Anmeldeformulare können auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sowohl in Deutsch als auch in Englisch heruntergeladen werden oder beim Zollamt abgeholt werden.
Die Anmeldung erfolgt beim Zollbeamten bei der Einreise oder Ausreise unter Vorlage dieser Anmeldung. Um eine rasche Abwicklung zu gewährleisten, wird empfohlen das Anmeldeformular schon vorher auszufüllen und dem Zollbeamten die vollständige Deklaration abzugeben. Natürlich stehen die Zöllner auch gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus unterbinden.
Hintergrundinformationen finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission unter:
Und unter folgender Internetadresse des Finanzministeriums:
ALLGEMEINE RECHTLICHE HINWEISE
Reiseinformationen
Das Außenministerium erstellt Reiseinformationen für 192 Länder der Welt.
Bitte beachten Sie, dass die den Reiseinformationen zu Grunde liegenden Hinweise auf Grund der laufenden Ereignisse und Entwicklungen oft sehr umfangreich sein können und raschen Änderungen unterliegen. Das Außenministerium übernimmt daher weder Gewähr für die Vollständigkeit dieser Informationen noch die Haftung für gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden.
Rechtslage im Ausland
Wer sich in ein fremdes Land begibt, unterliegt – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – auch den rechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Erkundigen Sie sich daher im Vorhinein über bestehende Rechtsvorschriften und verhalten Sie sich dementsprechend.
Sicherheitsgefährdung
Generell besteht bei Reisen eine potenzielle Sicherheitsgefährdung. Jede/r Reisende muss selbst entscheiden, ob sie/er angesichts dieser potenziellen Sicherheitsgefährdung – die grundsätzlich weltweit besteht – eine Reise antritt. Überprüfen Sie auch in den Medien und anhand von Reiseliteratur mögliche besondere Risken an Ihrem Reiseziel und halten Sie sich auch während Ihres Aufenthaltes auf dem Laufenden.
Reisewarnung
Das Außenministerium spricht in der Regel Reisewarnungen nur in besonderen Krisensituationen (z.B. kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Situation in einem Land), wenn eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht, aus. Die Einschätzung der Sicherheitssituation eines Landes im Hinblick auf eine Reisewarnung beruht nicht in der Bewertung einzelner tragischer Ereignisse, sondern der Gesamtsituation in einer Region bzw. einem Staat auf Grund der dem Außenministerium vorliegenden Informationen. Dabei spielt auch eine wesentliche Rolle, wie ein Staat mit der Terrorgefahr umgeht. Wesentlich dabei ist, ob Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Anschläge, eine internationale Zusammenarbeit und eine grundsätzliche Betreuung Betroffener vorgesehen sind. Eine partielle Reisewarnung wird nur für eine bestimmte Region ausgesprochen und gilt nicht für das ganze Land. Liste der Länder mit einer Reisewarnung oder einer partiellen Reisewarnung sowie die Einteilung der Sicherheitsstufen des Außenministeriums.
Regressforderungen für Schutzmaßnahmen bzw. Hilfsleistungen
Das BMeiA weist darauf hin, dass die Republik Österreich auf Basis einer Novellierung des Konsulargebührengesetzes, das mit Juli 2006 in Kraft gesetzt wurde, nunmehr ermächtigt ist, Regress bzw. Kostenersatz bis zur Höhe von € 20.000 für Schutzmaßnahmen bzw. Hilfsleistungen von Personen zu fordern, die sich aus überwiegend touristischen Zwecken grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die Schutzmaßnahmen nach Einschätzung des Außenministeriums erforderlich gemacht haben. Dies gilt nicht nur für Reisen in gefährliche Gebiete in Übersee, sondern auch für Rettungsmaßnahmen im Ausland bei Lawinen oder aus Bergnot. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen worunter beispielsweise, aber nicht ausschließlich, auch die Reiseinformationen des Außenministeriums fallen.
Umbuchungen/Storni
Reisehinweise oder Reisewarnungen des Außenministeriums stellen keine rechtliche Grundlage für kostenlose Storni von Urlaubsreisen dar. Erst im Nachhinein kann durch ein Gericht festgestellt werden, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Grund eines nicht zumutbaren Sicherheitsrisikos bestanden hat und der Reiseveranstalter somit keinen Anspruch auf Stornogebühren hat. Informationen über allgemeine rechtliche Grundlagen betreffend Reisebuchungen und Storni können Sie bei der Tourismus-Servicestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Tel. +43 1 26200) einholen.
AKTUELLE HINWEISE
Reisen mit Notpass:
Bei Reisen mit Notpässen (maschinenlesbar, cremefarben) kann es bei manchen Staaten zu Problemen bei der Einreise kommen. Es wird daher empfohlen, vor der Abreise bei der zuständigen Vertretungsbehörde des Ziellandes rückzufragen, ob eine Einreise mit dem österreichischen Notpass bzw. der Erhalt eines Sichtvermerks in einen solchen Pass bei Ankunft im Zielland möglich ist.
Flugverkehr:
Bei Flügen, insbesondere solchen in die USA, ist mit verstärkten Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen zu rechnen. Reisenden wird daher geraten, sich betreffend diesbezüglich zweckdienlicher Informationen mit ihrem Reiseveranstalter bzw. der jeweiligen Fluglinie in Verbindung zu setzen sowie dringend mindestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen einzutreffen.
Ab dem 6. November 2006 gelten geänderte EU-Sicherheitsbestimmungen für Handgepäck für alle
- Ab- und Weiterflüge von EU-Flughäfen
- sowie von Island, Norwegen sowie der Schweiz
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Austrian Airlines
Wirbelstürme:
Experten der NOAA (National Oceanic and Athmospheric Administration) sagen für 2007 eine über dem Durchschnitt liegende Hurrikan-Saison voraus. Wirbelstürme können insbesondere in der Zeit von Juni bis November auftreten, wobei der Höhepunkt der Saison erfahrungsgemäß zwischen Mitte August und Mitte Oktober liegt. Große Windgeschwindigkeiten, heftige Niederschläge und extreme Brandung stellen für Menschen, die sich in den betroffenen Regionen aufhalten, eine ernste Gefahr dar. Aktuelle Informationen entnehmen Sie der Homepage des National Hurricane Center.
Aufgrund von Erfahrungswerten in den vergangenen Jahren können besonders folgende Länder betroffen sein:
- Antigua und Barbuda
- Bahamas
- Belize
- Costa Rica
- Dominikanische Republik
- Haiti
- Honduras
- Jamaika
- Kuba
- Mexiko
- Nicaragua
- USA (Süden, Südosten)
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- St. Vincent und die Grenadinen
- Trinidad und Tobago
Unsichere Fluglinien:
Die Europäische Kommission hat eine Schwarze Liste von unsicheren Fluglinien vorgelegt. Für die rund 95 aussereuropäischen Fluglinien, die sich auf der Liste finden, gilt ab sofort ein EU-weites Flugverbot. Durch diese Maßnahme würden die europäischen Fluggäste besser geschützt.
Liste der Fluglinien
Kriminalität:
In Ländern mit erhöhtem Sicherheitsrisiko aufgrund von hoher Kriminalität wird zu besonderer Vorsicht im Umgang mit Bargeld und Bankkarten geraten. Nach Möglichkeit sollte nur wenig Bargeld mitgeführt, Geld, Bankkarten und Wertgegenstände im Hotelsafe gelassen und Dokumente fotokopiert werden. Besondere Vorsicht ist nach Einbruch der Dunkelheit geboten. Travellerschecks und Prepaid-Karten stellen eine sicherere Alternative zu Bankomatkarten dar. Weitere Informationen von Europay Austria
Vogelgrippe:
In mehreren asiatischen Ländern kommt es seit 2004 vermehrt zum Auftreten der Vogelgrippe.
Weitere Informationen zur Vogelgrippe
Dengue–Fieber: Nähere Informationen zum Dengeu-Fieber
Chikungunya: Nähere Informationen zu Chikungunya
BEACHTEN SIE VOR ANTRITT IHRER AUSLANDSREISE BITTE FOLGENDE LEITLINIEN:
Konsularische Hilfe im Ausland
1. Informieren Sie sich über Ihr Zielland (gültiges Reisedokument, Visum, Impfungen...) und halten Sie sich auch während Ihrer Reise (über Radio, TV, Internet und andere Medien) auf dem Laufenden. Bitte beachten Sie auch die allgemeinen rechtlichen Hinweise zu den Reiseinformationen.
Allgemeine rechtliche Hinweise
Die österreichischen Handybetreiber sowie andere Medien bieten auch per SMS entgeltliche Informationsdienste (Newsflash) an:
2. Schließen Sie eine Reiseversicherung ab. Mehr zum Thema unter
3. Treffen Sie Vorsorge für Notfälle im Ausland.
Geben Sie vor Ihrer Abreise Angehörigen oder Freunden Ihre Erreichbarkeit im Ausland bekannt.
Sollte an Ihrem Urlaubsort eine Krise ausbrechen (Naturkatastrophen, Unfall, Anschlag), melden Sie sich bitte bei Ihren Angehörigen und Freunden oder der nächstgelegenen Österreichischen Vertretungsbehörde. Sollten Sie auch nicht von dieser Krise betroffen sein, können Sie Ihren Angehörigen und Freunden somit dennoch viele Sorgen ersparen.
4. Beachten Sie bei der Einreise nach Österreich die geltenden Einfuhrbestimmungen.
In dringenden Fällen ist der Bereitschaftsdienst des Außenministeriums unter der Rufnummer
050 11 50-4411
(vom Ausland: +43 50 11 50-4411 bzw. +43 19 0115-4411)
rund um die Uhr erreichbar. Für generelle Anfragen steht das Bürgerservice unter derselben Rufnummer in der Zeit von 8.30 - 18.30 zur Verfügung.
TERRORGEFAHR
Wie die Sprengstoffanschläge am 7. Juli 2005 in London gezeigt haben, können auch selbst innerhalb Europas Terroraktivitäten mit Todesopfern nicht ausgeschlossen werden. Eine potentielle Gefährdung besteht vor allem innerhalb von Großstädten und Ballungszentren, jedoch auch an Touristenorten. Als Ziel möglicher Anschläge gelten Verkehrseinrichtungen (U-Bahn, Bahnhöfe, Flug- und Seehäfen), Orte mit großen Menschenansammlungen (Einkaufszentren, Museen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Vergnügungsstätten), Sehenswürdigkeiten mit hohem Symbolcharakter, touristische Einrichtungen, aber auch Versorgungseinrichtungen. Da es sich dabei um ein potentielles Sicherheitsrisiko handelt, kann ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung an einem bestimmten Urlaubsort keine Reisewarnung ausgesprochen werden. Es obliegt jedem einzelnen Reisenden zu entscheiden, ob auf Grund der potentiellen Sicherheitsgefährdung – die leider seit dem 11.9.2001 grundsätzlich besteht – auf eine Reise verzichtet werden soll.
Generelle Reisehinweise für den Nahen Osten und die Arabische Halbinsel:
Im Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen, Überfällen und Plünderungen. Speziell die Entführungsgefahr für Ausländer im Irak ist besonders hoch. Es wird auch in den anderen Staaten der Region empfohlen, sich über die Sicherheitslage vor Ort genauestens zu informieren und diese während des Aufenthaltes regelmäßig zu überprüfen. Größere Menschenansammlungen sollten gemieden, von individuellen Fahrten (außerhalb von geführten Reisegruppen) sollte Abstand genommen werden.
WELTWEITE WETTERDATEN
Weltweite Daten und Satellitenfotos über Naturkatastrophen (Waldbrände, Überschwemmungen, Wirbelstürme etc.) finden Sie auf der webpage der
